FAQ zur EU-Verordnung 2021/2117* (Weinetikettenverordnung)*
- Was sieht die neue EU-Regelung vor?
- Welche Schritte sind erforderlich?
- Spezifische Kennzeichnungsoptionen:
- Wie wird das Herstellungsdatum definiert:
- Darstellung der Zutateninformationen:
- Wie ist das Zutatenverzeichnis anzugeben:
- Die bei Wein zu deklarierenden, verpflichtenden Funktionskategorien umfassen:
- Säureregulatoren
- Konservierungsstoffe und Antioxidantien
- Stabilisatoren
- Gase und Packgase
- Sonderregelungen für Bio- und ökologische Produkte:
- Darstellung der Nährwertinformationen:
- Zu verwendende Sprache:
- Welche Angaben sind auf dem E-Label verbindlich?
- Eine klare Identifizierung des Weins, einschließlich seines Namens und optional eines Bildes.
- Nährwertangaben pro 100 ml
- Energiewert muss in Kilojoule und Kilokalorien angegeben werden
- Kohlenhydraten und Zucker werden in Gramm angegeben.
- Fett, ungesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz, werden entweder tabellarisch aufgeführt oder textlich als "Enthält geringfügige Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz" dargestellt.
- Zutatenliste gemäß den EU-Richtlinien
- Kennzeichnung von Allergenen
- Zusätzliche Daten wie Rebsorten, Lagen, Qualitätsstufen, Logos etc. können optional aufgeführt werden.
- Ob Logos von Zertifikaten wie "Bio" oder "Nachhaltigkeit" auf der Landingpage angezeigt werden dürfen ist aktuell rechtlich noch nicht klar. Daher raten wir aktuell davon ab.
- Onlineshop und Verträge außerhalb des Weinguts
- Spezielle Kennzeichnungsregelungen:
- Der Ausdruck „Trauben“ kann einheitlich für Trauben und Traubenmost verwendet werden.
- „Konzentrierter Traubenmost“ kann sowohl für konzentrierten Traubenmost als auch für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat (RTK) verwendet werden.
- Säureregulatoren und Stabilisatoren dürfen mit maximal drei alternativen Zutaten angegeben werden, sofern diese funktionell ähnlich oder austauschbar sind und mindestens einer der Zusatzstoffe im fertigen Produkt enthalten ist. Die Angabe soll mit der Formulierung „enthält … und/oder …“ erfolgen, wobei die Verwendung der E-Nummern gestattet ist.
- Für allergieauslösende önologische Stoffe können die üblichen Bezeichnungen (z.B. Sulfite) in der Zutatenliste verwendet werden, sofern sie optisch hervorgehoben sind.
- Als Verpackungsgase eingesetzte Stoffe müssen nicht einzeln aufgeführt werden. Der Hinweis „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ oder eine ähnliche Formulierung reicht aus. Dies gilt nicht für zugesetzte Kohlensäure in Perlweinen.
- Die Dosierung bei der Abfüllung oder für den Versand ist entweder nur durch die Begriffe „Fülldosage“ oder „Versanddosage“ zu kennzeichnen oder durch das Hinzufügen einer Liste ihrer jeweiligen Bestandteile in Klammern.
- Wie groß muß der QR-Code aufgedruckt werden?
- Sammel-QR-Codes:
- Technische und rechtliche Anforderungen an E-Labels:
- Kein Marketingumfeld:
- Kein User-Tracking:
- Wie lange muss ein E-Label aufrufbar sein?
- Energiewert:
- DSGVO Sicherheit:
- Recycling Informationen:
Ab dem 8. Dezember 2023 müssen alle in der EU verkauften Weine ähnlich wie andere Lebensmittel mit ernährungsbezognen Zusatzinformationen versehen werden. Dies umfasst verpflichtende Angaben zu Nährwerten und Zutaten auf den Weinetiketten. Für eine bessere Darstellung dieser Informationen können Etiketten mit QR-Codes versehen werden, die zu einer mobilen Website führen. (E-Label)
Ab dem 8. Dezember 2023 sind Hersteller dazu verpflichtet, Produkte wie Wein, Schaumwein, Perlwein, alkoholfreier Wein und aromatisierter Wein mit einer Nährwerttabelle sowie einem Zutatenverzeichnis zu versehen. Die Etiketten auf den Weinflaschen müssen weiterhin Informationen zu Allergenen, Energiegehalt, Füllmenge, Alkoholgehalt, Jahrgang, Abfüller, Weingut und den Produktnamen enthalten. Werden die nun zusätzlich geforderten Angaben, nicht über das Etikett bereitgestellt, kann ein E-Label verwendet werden. Ein -Label besteht aus einem QR Code und einer damit verbundenen Landingpage die diese Informationen elektronisch darstellt.
Kennzeichnung auf dem Flaschenetikett: Es ist möglich, alle erforderlichen Informationen auf dem traditionellen Rückenetikett der Flasche anzugeben. Dabei sind die genannten Richtlinien zu befolgen. Alle Angaben müssen im gleichen Sichtbereich wie die anderen verpflichtenden Informationen platziert werden.
Kennzeichnung über ein E-Label: Alternativ kann die Kennzeichnung auch digital erfolgen, indem üblicherweise ein QR-Code auf dem Rückenetikett angebracht wird, der zu einer Landingpage führt. Diese Landingpage muss verschiedene technische und rechtliche Erfordernisse erfüllen, die weiter unten in diesem Dokument beschrieben werden.
Ein Produkt wird als hergestellt betrachtet, sobald es sämtliche notwendigen önologischen Verfahren durchlaufen hat und die gemäß der EU-Marktordnung vorgeschriebenen Eigenschaften aufweist.
Für Wein bedeutet das, wenn er den festgelegten Alkohol- oder Säuregehalt erreicht hat. Bis auf Eisweine gilt somit, dass Weine erst ab der Lese 2024 in diese Regelung reinfallen.
Für Schaumwein, der durch eine zweite Gärung entsteht, gilt er gemäß Definition erst als hergestellt, wenn diese Gärung abgeschlossen ist und sowohl der vorgeschriebene Alkoholgehalt als auch der Überdruck gemäß der EU-Marktordnung erreicht sind, wobei der maßgebliche Zeitpunkt der 8. Dezember 2023 ist. Allein die Vinifizierung der Grundweine oder die Bildung einer Cuvée vor diesem Datum entbindet nicht von der Pflicht zur Kennzeichnung. Analog verhält es sich mit Frizzante, der als hergestellt gilt, sobald der erforderliche Kohlensäureüberdruck erzielt wurde.
Für „teilweise entalkoholisierten Wein“ oder „entalkoholisierten Wein“ wird der Tag, an dem die Entalkoholisierung stattfindet, als Datum der Herstellung angesehen.
Für aromatisierte Weinerzeugnisse wird der Tag, an dem die Aromatisierung durchgeführt wird, als Datum der Herstellung festgelegt
Für „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ und „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ wird der Tag, an dem die Kohlensäure hinzugefügt wird, als das Herstellungsdatum betrachtet.
Die Zutatenliste muss sämtliche bei der Produktion eingesetzten Inhaltsstoffe und Zusätze umfassen, wobei Trauben immer als Grundzutat zu deklarieren sind. Zudem sind Substanzen, die für önologische Verfahren wie die Anreicherung und Süßung verwendet werden, einschließlich Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (RTK), zu erwähnen. Dies bezieht sich ebenfalls auf den bei Perlwein hinzugefügten Kohlensäureanteil. Ausgenommen von der Deklarationspflicht sind Verarbeitungs-Hilfsstoffe, es sei denn, sie sind als Allergene oder Unverträglichkeitserreger bekannt und in den geltenden Grenzwerten detektierbar.
In WineSign.io sind alle diese Zutaten vordefiniert – Du musst sie nur auswählen.
Die Beschriftung der Inhaltsstoffe muss in klar leserlicher Schriftart erfolgen und dabei eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm beachten. Der Kopf des Zutatenverzeichnisses sollte mit den Bezeichnungen „Zutaten:“, „Zutatenliste:“ oder „Zutatenverzeichnis:“ versehen werden. Innerhalb dieser Liste sind alle Zutaten und Zusatzstoffe in der Regel nach ihrer Menge in abnehmender Reihenfolge zum Zeitpunkt ihrer Verwendung im Produktionsprozess aufzuführen. Zutaten und Zusatzstoffe, die weniger als 2 % des Gesamtprodukts ausmachen, dürfen am Ende der Liste in einer beliebigen Reihenfolge stehen. Zusätzlich sind die Zusatzstoffe nach ihren jeweiligen Funktionen zu kategorisieren.
Dem Verzeichnis der Zutaten wird das Wort „Zutaten:“ vorangestellt. Danach werden die anderen Zutaten gemäß ihrer Menge in abnehmender Reihenfolge aufgelistet. Für die Benennung der Zutaten sind entweder die gesetzlich festgelegten oder allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen zu verwenden. Zudem muss für jeden Zusatzstoff die entsprechende Kategorie (Klassenname) angeführt werden.
An vorderster Stelle des Zutatenverzeichnisses ist stets „Trauben“ zu nennen. Im Falle einer Anreicherung wird üblicherweise anschließend „Zucker“ oder „Saccharose“ aufgeführt. Bei der Verschneidung mehrerer Weine ist es ratsam, die Gesamtheit der verwendeten Zutaten anzugeben, wobei Elemente wie Zucker, Weinsäure oder Schwefeldioxid lediglich einmalig im Verzeichnis aufzuführen sind. Zutaten, die weniger als 2 % des Fertigprodukts ausmachen, dürfen am Ende des Verzeichnisses in einer beliebigen Reihenfolge aufgelistet werden, was häufig auf zahlreiche Zusatzstoffe oder Behandlungsmittel zutrifft.
Allergene sind im Zutatenverzeichnis üblicherweise als Zusatzstoffe zu benennen und zusätzlich visuell zu kennzeichnen. Allgemein wird das in fetter Schrift gemacht. (Alternativen wie Farbe oder Schriftart sind ebenfalls gestattet). Durch die Nennung des Allergens im Zutatenverzeichnis entfällt die Notwendigkeit, auf dem Standardetikett zusätzlich „enthält Sulfite“ anzugeben. Infolgedessen lautet die Formulierung im Zutatenverzeichnis künftig: „Konservierungsstoff: Schwefeldioxid oder Sulfite“.
Bei der Verwendung eines E-Labels, im Gegensatz zum traditionellen Etikett, bleibt die Angabe „enthält Sulfite“ bestehen und wird am unteren Ende aufgeführt. Bei dieser digitalen Kennzeichnung ist keine zusätzliche optische Hervorhebung der Formulierung „enthält Sulfite“ erforderlich.
Produkte, die gemäß den Richtlinien für biologischen Anbau produziert wurden, dürfen in ihrer Kennzeichnung und in Werbemitteln Begriffe wie „biologisch“, „ökologisch“ sowie entsprechende Kürzel wie „bio-“ oder „öko-“ verwenden. In der Regel bestehen diese Produkte vollständig aus Inhaltsstoffen aus biologischem Anbau, wodurch keine zusätzlichen Angaben im Zutatenverzeichnis nötig sind. Ausnahmen bilden spezifische Zutaten oder Zusatzstoffe, die nicht in Bio-Qualität verfügbar sind und deren Einsatz nach EU-Recht zulässig ist; diese dürfen bis zu einem Höchstanteil von 5 Prozent verwendet werden. In solchen Fällen müssen die biologischen Zutaten und Zusatzstoffe im Zutatenverzeichnis klar gekennzeichnet werden, wobei die Kennzeichnung in Schriftgröße, Farbe und Stil den übrigen Angaben entsprechen muss.
Wenn du WineSign.io verwendest, brauchst du dich nicht um diesen Punkt zu kümmern: Wir stellen das Zutatenverzeichnis korrekt für dich auf der Wein-Landingpage dar.
Die Nährwertangaben sind vorzugsweise in tabellarischer Form aufzuführen. Diese sollen den Energiegehalt sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz umfassen.
Die Informationen müssen in einer deutlich lesbaren Schriftart angegeben werden, wobei eine Mindestschriftgröße des kleinen "x" von 1,2 mm zu beachten ist.
Für Inhaltsstoffe, die aufgrund ihres minimalen Anteils im Produkt vernachlässigt werden können, ist eine verkürzte Darstellung nach der Tabelle möglich. Dies trifft gewöhnlich auf Wein zu. Die Nährwertangaben für Flüssigkeiten sind pro 100 ml anzugeben, während bei festen Produkten die Angaben in Gramm erfolgen.
Die zu deklarierenden Nährwertangaben sollen auf Durchschnittswerten basieren, die entweder durch Analysen des Herstellers, aus der Berechnung auf Grundlage bekannter oder realer Durchschnittswerte der eingesetzten Zutaten, oder auf Basis allgemein anerkannter Daten ermittelt werden. Winzer sind in der Lage, die notwendigen Nährwertinformationen meist aus den vorhandenen Daten zu Alkoholgehalt, Restzuckergehalt und Gesamtsäure zu berechnen. Es müssen die Nährwerte angegeben werden, die zum Zeitpunkt des Verkaufs gegeben sind, wobei bei den Kohlenhydraten insbesondere das entstandene Glycerin neben dem Zucker zu berücksichtigen ist. Der Brennwert ist in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) anzugeben, wahlweise unter den Bezeichnungen „Brennwert“ oder „Energie“.
Wenn du WineSign.io verwendest, brauchst du dich nicht um diesem Punkt zu kümmern: Wir stellen die Nährwertangaben korrekt für dich auf der Wein-Landingpage dar. Mit dem eingebauten Nährwertrechner brauchst du nur Alkoholgehalt, Restzucker und Säure angeben. Den Rest macht WineSign.io für dich.
Die Sprache, die für das Zutatenverzeichnis und die Nährwertangaben verwendet wird, muss für die Konsumenten im jeweiligen Vermarktungsland leicht verständlich sein. D.h. rechtlich sicher bist du, wenn du die notwendigen Informationen in der jeweiligen Amtssprache des Landes darstellst.
Wenn du WineSign.io verwendest, werden deine Daten in die 24 Amtssprachen der EU automatisch übersetzt und im jeweiligen Land korrekt angezeigt.
WineSign.io unterstützt alle diese Anforderungen.
Für den Online-Verkauf sowie Vertragsabschlüsse außerhalb des physischen Weinguts gelten ähnliche Anforderungen hinsichtlich der Angaben zu Inhalts- und Nährstoffen wie vor Ort. Das bedeutet, dass Hersteller in ihrem Onlineshop die Liste der Zutaten und Nährwertinformationen direkt auf der Produktseite angeben können oder alternativ einen QR-Code oder Link bereitstellen dürfen, über den diese Informationen über ein E-Label zugänglich sind. Diese Regelung betrifft ebenso Bestellformulare und Preislisten, die ein Bestellformular integrieren. Somit ist diese Vorschrift auf alle Verträge anwendbar, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden und dem Käufer den direkten Erwerb des Weins ermöglichen.
WineSign.io stellt dir eine Echtzeitschnittstelle im JSON-Format zur Verfügung, über das du alle deine Weindaten auch in deinem oder jedem anderen Webshop darstellen kannst. Für Preislisten kannst du “Sammel-QR-Codes" erstellen, damit du pro Preiselist nur einen QR-Code darstellen musst (über die Sammel-QR-Codes kommt der Konsument auf eine Landingpage, die die Weine deiner Wahl darstellen).
Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Wein laut EU-Kommission gemäß Artikel 48 a der Verordnung 2019/33 umfassen:
Hier gibt es keine besonderen Vorschriften - es wird eine Größe von 1cm x 1cm empfohlen - es muss sichergestellt sein, dass der QR Code mit in aktuell in Umlauf befindlichen Handys gelesen werden kann. (ACHTUNG: Für Italien wird eine QR Code Größe von 1,5 cm, x 1,5 cm vorgeschrieben!)
WineSign.io stellt dir druckfähige QR Codes in den Formaten: .eps, .pdf, .png, .svg und .webp zur Verfügung.
Laut der EU-Verordnung (2021/2117) ist für jedes Weinprodukt auf dem Rückenetikett ein eigener QR-Code vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass jeder Wein einen individuellen QR-Code benötigt. Für Preislisten wo diese Informationen für jeden Wein ebenfalls bereitgestellt werden müssen, gibt es allerdings eine Ausnahme. Der Gesetzestext bietet hier eine elegante Lösung: Hier darf über einen einzigen QR Code auf eine Übersichtsseite geleitet werden, die die Informationen aller auf der Preisliste befindlichen Produkt gesammelt dargestellt werden dürfen. Diese Lösung wird als „Sammel-QR-Code“ bezeichnet.
WineSign.io stellt dir auch Sammel-QR Codes zur Verfügung.
Die EU-Verordnung untersagt ausdrücklich die Darstellung von Marketinginhalten oder den Verkauf von Weinen direkt auf dem E-Label. Ein verlinken auf die eigene Webseite ist daher nicht möglich.
Es ist ausdrücklich verboten User die die Landingpage aufrufen in irgendweiner Art und Weise zu tracken. (mittels z.B.: Google Anlaytics etc. - auch die Aufzeichung von IP Adressen ist untersagt)
WineSign.io hält sich natürlich an diese Regel.
Der Gesetzgeber formuliert hier so: "Das E-Label muss so lange aufrufbar sein, solange das Produkt am Markt ist." Diese Aussage ist gerade im Weinhandel nicht sehr brauchbar. Man geht davon aus dass das E-Label ca. 10 Jahre erreichbar sein soll.
WineSign.io stellt dir das E-Label solange zur Verfügung wie du es brauchst!
Der Energiewert muss sowohl am physischen Etikett angegeben werden, als auch am E-Label. Dieser wird aus den Parametern Alkoholgehalt, Restzuckergehalt, Säuregehalt und Glycerin errechnet.
WineSign.io errechnet die Energiewerte für dich automatisch.
Das E-Label muss aller Erfordernisse der DSGVO erfüllen - Dazu gehört auch die Hinterlegung eines Impressums.
WineSign.io erstellt aus deinen Angaben ein korrektes Impressum und erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben der DSGVO.
In Italien und Frankreich sind Recyclinginformationen entsprechend der EU-Richtline 97/129/EG verpflichtend. Hier erfährst du mehr.
Mit WineSign.io kannst du diese Informationspflicht sehr einfach umsetzen und erfüllen.
*Diese FAQ sind eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln der EU-Verordnung 2021/2117.
Da es teilweise noch Interpretationsspielraum gibt, darf diese Zusammenfassung als nicht rechtlich verbindlich angesehen werden.